{"id":23,"date":"2020-12-28T10:32:18","date_gmt":"2020-12-28T10:32:18","guid":{"rendered":"https:\/\/hpv-untermais.com\/?page_id=23"},"modified":"2020-12-28T18:25:35","modified_gmt":"2020-12-28T18:25:35","slug":"statuten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/hpv-untermais.com\/index.php\/statuten\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"has-large-font-size\"><strong>HEIMATPFLEGEVEREIN UNTERMAIS<\/strong><br><strong>ehrenamtliche Organisation<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>Kapitel I<\/strong><br><strong>Gr\u00fcndung, Ziel und Zweck<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art.1 \u2013 Name \u2013 Sitz \u2013 Dauer<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 117\/2017 (nachstehend auch als \u201eKodex des Dritten Sektors\u201c bezeichnet) und der einschl\u00e4gigen f\u00fcr Vereine geltenden Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuches wird der nicht anerkannte Verein mit dem Namen <strong>Heimatpflegeverein Untermais<\/strong> gegr\u00fcndet, nachstehend auch kurz \u201eVerein\u201c genannt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Meran, Pfarrgasse 2B. Eine etwaige \u00c4nderung des Sitzes innerhalb des Gebiets der Gemeinde Meran erfordert keine Satzungs\u00e4nderung, soweit dazu ein eigener Beschluss des Vorstands vorliegt und die \u00c4nderung anschlie\u00dfend den zust\u00e4ndigen Stellen mitgeteilt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Verein ist auf dem Gebiet der Autonomen Provinz Bozen\/S\u00fcdtirol t\u00e4tig.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Der Verein hat unbegrenzte Dauer.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art. 2 \u2013 Verwendung des Namenszusatzes \u201eehrenamtliche Organisation\u201c<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Nach der Einrichtung des staatlichen Einheitsregisters des Dritten Sektors und nach der Eintragung des Vereins in den betreffenden Abschnitt des Verzeichnisses muss der Verein in seinem Namen den Zusatz \u201eehrenamtliche Organisation\u201c f\u00fchren. Ab der Eintragung ins Einheitsregister wird daher die Bezeichnung des Vereins wie folgt abge\u00e4ndert: \u201eHeimatpflegeverein Untermais \u2013 ehrenamtliche Organisation\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ab diesem Zeitpunkt muss der Verein in seinen Schriftst\u00fccken, im Schriftverkehr und in den f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit bestimmten Mitteilungen den Namenszusatz \u201eehrenamtliche Organisation\u201c verwenden.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Bis zur Einrichtung des staatlichen Einheitsregisters des Dritten Sektors kann der Namenszusatz \u201eehrenamtliche Organisation\u201c im Vereinsnamen gef\u00fchrt werden, weil der Verein als ehrenamtliche Organisation im Sinne des Gesetztes Nr. 266\/1991 eingetragen ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art.3 \u2013 Ziel und Zweck<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Der Verein ist \u00fcberparteiisch und \u00fcberkonfessionell; er st\u00fctzt sich bei der Umsetzung seiner institutionellen und seiner Vereinst\u00e4tigkeit auf die Grunds\u00e4tze der Demokratie, sozialen Teilhabe und Ehrenamtlichkeit.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Verein verfolgt ohne Gewinnabsicht zivilgesellschaftliche, solidarische, gemeinn\u00fctzige Ziele dadurch, dass er ausschlie\u00dflich oder haupts\u00e4chlich eine oder mehrere T\u00e4tigkeiten im allgemeinen Interesse zugunsten Dritter aus\u00fcbt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Verein ist in den folgenden Bereichen t\u00e4tig:<\/p>\n\n\n\n<p>a) Ma\u00dfnahmen zum Schutz und zur Aufwertung des kulturellen Erbes und der Landschaft gem\u00e4\u00df gesetzesvertretendem Dekret Nr. 42 vom 22. Januar 2004 in geltender Fassung<\/p>\n\n\n\n<p>b) Ma\u00dfnahmen und Dienstleistungen zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltbedingungen und zur umsichtigen und vern\u00fcnftigen Nutzung der nat\u00fcrlichen Ressourcen mit Ausnahme der regelm\u00e4\u00dfig durchgef\u00fchrten Sammlung und Verwertung von Siedlungs- und Sonderabf\u00e4llen sowie von gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen; Ma\u00dfnahmen f\u00fcr den Tierschutz und zur Vorbeugung gegen streunende Tiere im Sinne des Gesetzes Nr. 281 vom 14. August 1991;<\/p>\n\n\n\n<p>c) Organisation und Aus\u00fcbung von kulturellen, k\u00fcnstlerischen oder Freizeitaktivit\u00e4ten von sozialem Interesse einschlie\u00dflich Verlagst\u00e4tigkeiten zur F\u00f6rderung und Verbreitung der Kultur und der Praxis der ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit und von T\u00e4tigkeiten im allgemeinen Interesse gem\u00e4\u00df diesem Artikel;<\/p>\n\n\n\n<p>4. Der Verein setzt sich folgende Ziele:<\/p>\n\n\n\n<p>a) Die Pflege all dessen, was die Eigenart der Heimat kennzeichnet, insbesondere Baupflege, Denkmalpflege, Pflege der Wohnkultur und Brauchtumspflege;<\/p>\n\n\n\n<p>b) Landschafts- und Naturschutz;<\/p>\n\n\n\n<p>c) die Pflege all dessen, was geeignet ist, den Stand der Volksbildung zu heben und das Bewusstsein f\u00fcr das eigene kulturelle Erbe zu f\u00f6rdern.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art. 4 \u2013 T\u00e4tigkeit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Zur Erreichung der oben genannten Ziele kann der Verein folgende T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben: a) die Zusammenarbeit mit den \u00f6rtlichen und vorgesetzten Beh\u00f6rden, insbesondere mit der Gemeindebaukommission, die Vermittlung von Gutachten und Beratungen bei \u00f6rtlichen Bauvorhaben.<\/p>\n\n\n\n<p>b) die Zusammenarbeit mit den kulturellen Vereinen und Verb\u00e4nden, welche die Vereinsziele auf Orts- und Landesebene vertreten;<\/p>\n\n\n\n<p>c) die Veranstaltung von aufkl\u00e4renden und anregenden Vortr\u00e4gen, F\u00fchrungen und Ausfl\u00fcgen, sowie Beratung von Beh\u00f6rden, Firmen und Privaten durch die Organe des Vereines.<\/p>\n\n\n\n<p>d) die Unterst\u00fctzung von Bestrebungen von Beh\u00f6rden, Vereinigungen und Einzelpersonen, die der Erhaltung und Pflege der heimatlichen Bau- und Naturdenkm\u00e4ler, des Orts- und Landschaftsbildes, des \u00f6rtlichen Brauchtums und der Volkbildung dienlich sind;<\/p>\n\n\n\n<p>e) jegliche andere nicht eigens in dieser Aufz\u00e4hlung erw\u00e4hnte T\u00e4tigkeit, die auf jeden Fall mit den oben genannten T\u00e4tigkeiten verbunden ist, soweit sie im Einklang steht mit den institutionellen Zielen und zur Erreichung dieser Ziele beitragen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Verein kann laut Art. 6 des Kodex des Dritten Sektors auch andere von den T\u00e4tigkeiten im allgemeinen Interesse abweichende Aktivit\u00e4ten unter der Voraussetzung durchf\u00fchren, dass es sich um Nebent\u00e4tigkeiten handelt und sie der Hauptvereinst\u00e4tigkeit dienlich sind. Die Festlegung dieser weiteren T\u00e4tigkeiten obliegt dem Vorstand.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Verein kann auch \u00f6ffentliche Spendensammlungen durchf\u00fchren, um die eigenen T\u00e4tigkeiten im allgemeinen Interesse zu finanzieren; dabei sind die Modalit\u00e4ten, Bedingungen und Beschr\u00e4nkungen zu beachten, die in Art. 7 des Kodex des Dritten Sektors und in den dazugeh\u00f6rigen Durchf\u00fchrungsbestimmungen vorgesehen sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>Kapitel II<\/strong><br><strong>Bestimmungen betreffend die Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art. 5 \u2013 Bestimmungen \u00fcber die interne Vereinsordnung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Die interne Vereinsordnung orientiert sich an den Grunds\u00e4tzen der Demokratie, Chancengleichheit und Gleichberechtigung aller Mitglieder; die Vereins\u00e4mter werden durch Wahlen besetzt, alle Mitglieder k\u00f6nnen ernannt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. In Bezug auf die Rechte und Pflichten gegen\u00fcber dem Verein werden alle Mitglieder gleich behandelt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art.6 \u2013 Mitglieder<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Als Vereinsmitglieder zugelassen sind nat\u00fcrliche Personen und ehrenamtliche Organisationen, die sich zu den institutionellen Zielen des Vereins bekennen und an der Erreichung dieser Ziele mitwirken wollen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Organisationen werden durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter bzw. durch eine andere vom Vorstand damit beauftragte Person vertreten.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Vereinsbeitritt erfolgt auf unbestimmte Zeit und die Mitgliedschaft kann nicht auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden; das Austrittsrecht bleibt aber auf jeden Fall unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art.7 \u2013 Aufnahmeverfahren<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Um dem Verein beitreten zu k\u00f6nnen, muss der\/die Bewerber\/in einen schriftlichen Antrag an den Vorstand stellen, dem die Entscheidung \u00fcber die Aufnahme von Mitgliedern obliegt. In diesem Antrag muss sich der Antragsteller auch dazu verpflichten, die Vereinssatzung und die internen Gesch\u00e4ftsordnungen anzunehmen und die Beschl\u00fcsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung einzuhalten und am Vereinsleben mitzuwirken.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Vorstand beschlie\u00dft die Annahme oder Ablehnung des Mitgliedsantrags innerhalb von 90 (neunzig) Tagen ab Einreichung des Antrags. Der Vorstand muss nach nicht diskriminierenden Kriterien sowie im Einklang mit den angestrebten Zielen und den vom Verein ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten im allgemeinen Interesse entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Annahme des Antrags wird dem neuen Mitglied innerhalb von 30 (drei\u00dfig) Tagen ab dem Beschluss mitgeteilt; das neue Mitglied muss ins Mitgliederbuch eingetragen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Eine etwaige Ablehnung muss begr\u00fcndet und dem Antragsteller schriftlich innerhalb von 30 (drei\u00dfig) Tagen ab dem Beschluss mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann der Antragsteller innerhalb von 30 (drei\u00dfig) Tagen ab Erhalt der Mitteilung mit einem eigenen Antrag Berufung bei der ordentlichen Versammlungeinreichen. Dieser Antrag ist per Einschreiben oder in einer anderen Form, mit der der Erhalt nachgewiesen werden kann, an den Vorstand zu richten; die n\u00e4chste ordnungsgem\u00e4\u00df einberufene Mitgliederversammlung wird dann \u00fcber die eingegangene Berufung entscheiden. Der Antragsteller hat in der Versammlung auf jeden Fall Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Die von Minderj\u00e4hrigen eingereichten Mitgliedsantr\u00e4ge m\u00fcssen von einer Person, die die elterliche Gewalt aus\u00fcbt, unterzeichnet werden. Der Elternteil, der den Antrag unterzeichnet, vertritt den minderj\u00e4hrigen Sohn\/die minderj\u00e4hrige Tochter in jeder Hinsicht gegen\u00fcber dem Verein und haftet diesem gegen\u00fcber f\u00fcr alle Verpflichtungen des minderj\u00e4hrigen Mitglieds.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art.8 \u2013 Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Mitglieder haben das Recht:<\/p>\n\n\n\n<p>a) mit Stimmrecht an der Versammlung teilzunehmen; sie haben das aktive und das passive Wahlrecht<\/p>\n\n\n\n<p>b) \u00fcber alle T\u00e4tigkeiten und Initiativen des Vereins informiert zu werden und daran teilzunehmen;<\/p>\n\n\n\n<p>c) Einsicht zu nehmen in die B\u00fccher des Vereins. Um dieses Recht auszu\u00fcben, muss das Mitglied dem Vorstand einen ausdr\u00fccklichen Antrag auf Einsichtnahme vorlegen; der Vorstand erm\u00f6glicht innerhalb von maximal 15 (f\u00fcnfzehn) Tagen die Einsichtnahme. Die Einsichtnahme erfolgt am Vereinssitz in Anwesenheit der vom Vorstand angegebenen Person.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Mitglieder haben ab ihrer Eintragung ins Mitgliederbuch Anspruch auf die Aus\u00fcbung der Mitgliedsrechte, vorausgesetzt, dass sie ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgem\u00e4\u00df gezahlt haben; ausgenommen ist das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, das in Art. 16, Abs. 2 der vorliegenden Satzung geregelt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Mitglieder haben die Pflicht: a) ihr Verhalten nach dem Geist und den Zielen des Vereins auszurichten und den Namen des Vereins zu sch\u00fctzen, sowohl im Umgang der Mitglieder untereinander als auch in der Beziehung der Mitglieder zu den Vereinsorganen;<\/p>\n\n\n\n<p>b) die Satzung, etwaige interne Gesch\u00e4ftsordnungen und die Beschl\u00fcsse der Vereinsorgane einzuhalten;<\/p>\n\n\n\n<p>c) den Mitgliedsbeitrag in der H\u00f6he und in der Form einzuzahlen, die j\u00e4hrlich von der Vollversammlung festgelegt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Mitgliedsbeitr\u00e4ge sind nicht \u00fcbertragbar,<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art.9 \u2013 Gr\u00fcnde f\u00fcr die Beendigung der Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Mitgliedschaft endet aus folgenden Gr\u00fcnden: a) durch freiwilligen Austritt. Jedes Mitglied kann jederzeit dem Vorstand schriftlich seinen Austritt mitteilen. Der Austritt erfolgt mit sofortiger Wirkung.<\/p>\n\n\n\n<p>b) bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags, soweit vorgesehen, innerhalb von 180 (hundertachtzig) Tagen ab Beginn des Gesch\u00e4ftsjahres. Der Vorstand teilt diese Pflicht allen Mitgliedern innerhalb einer angemessenen Frist mit, damit diese die Einzahlung vornehmen k\u00f6nnen. Das Mitglied, das seine Mitgliedschaft verliert, kann einen neuen Mitgliedsantrag gem\u00e4\u00df Art. 7 der vorliegenden Satzung stellen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ein Mitglied kann hingegen aus folgenden Gr\u00fcnden vom Verein ausgeschlossen werden: a) wegen eines die Vereinsziele sch\u00e4digenden Verhaltens:<\/p>\n\n\n\n<p>b) wegen wiederholter Verletzung von Pflichten, die sich aus der Satzung, aus der Gesch\u00e4ftsordnung oder aus den Beschl\u00fcssen der Vereinsorgane ergeben;<\/p>\n\n\n\n<p>c) wegen der Verursachung von erheblichen materiellen oder moralischen Sch\u00e4den zu Lasten des Vereins.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der vom Vorstand ausgesprochene Ausschluss muss begr\u00fcndet und der betroffenen Person schriftlich innerhalb von 30 (drei\u00dfig) Tagen ab dem Tag der Beschlussfassung mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von 30 (drei\u00dfig) Tagen ab Erhalt der Mitteilung mit einem eigenen Antrag Berufung bei der Mitgliederversammlung einreichen. Dieser Antrag ist per Einschreiben oder in einer anderen Form, mit der der Erhalt nachgewiesen werden kann, an den Vorstand zu richten; die n\u00e4chste ordnungsgem\u00e4\u00df einberufene Mitgliederversammlung wird dann \u00fcber die eingegangene Berufung entscheiden. Etwaige Berufungen m\u00fcssen vor den anderen Entscheidungen auf der Tagesordnung behandelt werden. Das rekurrierende Mitglied hat in der Vollversammlung auf jeden Fall Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung gilt die Mitgliedschaft des vom Ausschluss betroffenen Mitglieds als ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Das Mitglied, das austritt oder ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf R\u00fcckerstattung der eingezahlten Mitgliedsbeitr\u00e4ge und keinen Anspruch auf das Vereinsverm\u00f6gen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>Kapitel III<\/strong><br><strong>Bestimmungen betreffend das Ehrenamt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art. 10 \u2013 Ehrenamtlich T\u00e4tige und ehrenamtliche T\u00e4tigkeit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Ehrenamtlich T\u00e4tige sind nat\u00fcrliche Personen, die die Vereinsziele teilen und aus freier Entscheidung ihre T\u00e4tigkeit pers\u00f6nlich, freiwillig und ehrenamtlich ohne Gewinnabsicht (auch nicht indirekt) ausschlie\u00dflich zu Solidarit\u00e4tszwecken leisten.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Verein muss die ehrenamtlich T\u00e4tigen (Mitglieder oder Nichtmitglieder), die ihre T\u00e4tigkeit nicht nur gelegentlich aus\u00fcben, in ein eigenes Verzeichnis eintragen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Verein muss f\u00fcr seine ehrenamtlich T\u00e4tigen weiters eine f\u00fcr die ehrenamtliche T\u00e4tigkeit geltende Unfall- und Krankenversicherung sowie eine Haftpflichtversicherung abschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>4. F\u00fcr die ehrenamtliche T\u00e4tigkeit darf auf keinen Fall eine Verg\u00fctung entrichtet werden, auch nicht vom Hilfeempf\u00e4nger\/von der Hilfeempf\u00e4ngerin. Den ehrenamtlich T\u00e4tigen d\u00fcrfen nur die Kosten erstattet werden, die tats\u00e4chlich f\u00fcr die durchgef\u00fchrte T\u00e4tigkeit angefallen sind und genau belegt werden m\u00fcssen; die Spesenverg\u00fctung erfolgt nach Genehmigung durch den Vorstand und in dem von ihm festgesetzten Rahmen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art. 11 \u2013 Ehrenamtlich T\u00e4tige und bezahlte Mitarbeiter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Die ehrenamtliche T\u00e4tigkeit ist weder vereinbar mit einem Dienstverh\u00e4ltnis oder einer selbstst\u00e4ndigen Arbeit noch mit sonstigen entlohnten Arbeitsverh\u00e4ltnissen bei der Organisation, in welcher der ehrenamtlich T\u00e4tige Mitglied ist oder in deren Rahmen er seine ehrenamtliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Verein nimmt f\u00fcr die Aus\u00fcbung seiner T\u00e4tigkeit im allgemeinen Interesse haupts\u00e4chlich die ehrenamtliche T\u00e4tigkeit der eigenen Mitglieder oder von Personen in Anspruch, die den Mitgliedsorganisationen angeh\u00f6ren.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Verein kann Personal aufnehmen oder die Mitarbeit von selbst\u00e4ndig Erwerbst\u00e4tigen oder andere Leistungen in Anspruch nehmen, soweit dies f\u00fcr einen reibungslosen Arbeitsablauf oder zur Verbesserung oder Spezialisierung seines Dienstes erforderlich ist. Die Anzahl der in der Vereinst\u00e4tigkeit besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer darf auf keinen Fall mehr als 50% (f\u00fcnfzig Prozent) der Anzahl der ehrenamtlich T\u00e4tigen ausmachen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>Kapitel IV<\/strong><br><strong>Vereinsorgane<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art. 12 \u2013 Organe des Vereins<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung;<\/p>\n\n\n\n<p>b) der Vorstand,<\/p>\n\n\n\n<p>c) vereinsinterne Rechnungsrevisoren<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Mitglieder der Vereinsorgane d\u00fcrfen keine Verg\u00fctung beziehen; davon ausgenommen ist die R\u00fcckerstattung der Spesen, die im Rahmen der Aus\u00fcbung der Funktion tats\u00e4chlich angefallen sind und belegt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>3. F\u00fcr die Wahl der Vereinsorgane d\u00fcrfen keine Auflagen oder Beschr\u00e4nkungen vorgesehen werden; die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz der m\u00f6glichst freien und umfassenden Aus\u00fcbung des aktiven und passiven Wahlrechts.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Mitglieder des Rechnungspr\u00fcfungsorgans m\u00fcssen unabh\u00e4ngig sein und ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch aus\u00fcben. Sie k\u00f6nnen keine anderen \u00c4mter im Verein bekleiden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art.13 \u2013 Die Mitgliederversammlung: Zusammensetzung, Modalit\u00e4ten der Einberufung und Funktionsweise<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen, die ordnungsgem\u00e4\u00df den eventuell vorgesehenen j\u00e4hrlichen Mitgliedsbeitrag gezahlt haben.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Jedes Mitglied kann pers\u00f6nlich an der Versammlung teilnehmen oder sich von einem anderen Mitglied per Vollmacht vertreten lassen. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt und unterzeichnet werden und muss den Namen des vertretenen Mitglieds und der bevollm\u00e4chtigten Person enthalten. Pro Mitglied sind maximal zwei Vollmachten zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Mitgliederversammlung wird vom Pr\u00e4sidenten des Vereins aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Vorstands mindestens einmal im Jahr zur Genehmigung des Jahresabschlusses einberufen. Die Versammlung kann weiters wie folgt einberufen werden: a) aufgrund eines begr\u00fcndeten Antrags der Mehrheit der Vorstandsmitglieder;<\/p>\n\n\n\n<p>b) aufgrund eines begr\u00fcndeten Antrags an den Vorstand, der von mindestens 1\/5 (einem F\u00fcnftel)der Mitglieder unterst\u00fctzt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>c) In den unter a) und b) genannten F\u00e4llen muss der Pr\u00e4sident die Mitgliederversammlung einberufen; die Versammlung muss innerhalb von 60 (sechzig) Tagen ab dem Antrag stattfinden. Falls der Pr\u00e4sident die Versammlung nicht innerhalb der angegebenen Frist einberuft, muss der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss, an seiner Stelle handeln und unverz\u00fcglich die Versammlung einberufen.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Einberufung muss bei den Mitgliedern schriftlich als Schreiben oder per E-Mail mindestens 8 (acht) Tage vor dem Termin der Versammlung eingehen. Alternativ dazu kann die Einladung auch in der lokalen Presse erfolgen. In der Einberufung sind Ort, Tag und Uhrzeit der ersten und der zweiten Einberufung sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte anzugeben.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung f\u00fchrt der Pr\u00e4sident des Vereins bzw. in seiner Abwesenheit der Vizepr\u00e4sident oder ein anderes im Rahmen der Mitgliederversammlung dazu bestimmtes Mitglied.<\/p>\n\n\n\n<p>6. Die Diskussionen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll zusammengefasst, das vom Pr\u00e4sidenten und vom speziell zu diesem Zweck bestellten Schriftf\u00fchrer unterzeichnet wird. Das Protokoll wird in das am Vereinssitz aufbewahrte Buch der Sitzungsprotokolle und Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung eingetragen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art. 14 \u2013 Ordentliche Mitgliederversammlung: Befugnisse und Quorum<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Die ordentliche Versammlung hat folgende Aufgaben: a) Genehmigung des vom Vorstand erstellten Jahresabschlusses;<\/p>\n\n\n\n<p>b) Festlegung der Zahl der Vorstandsmitglieder, Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;<\/p>\n\n\n\n<p>c) Wahl von zwei vereinsinternen Rechnungsrevisoren aus den Reihen der Vereinsmitglieder<\/p>\n\n\n\n<p>d) Entscheidung \u00fcber Berufungen gegen die Ablehnung des Mitgliedsantrags oder gegen den Vereinsausschluss;<\/p>\n\n\n\n<p>e) Genehmigung der etwaigen Gesch\u00e4ftsordnung zur Satzung und anderer Reglements zur Funktionsweise des Vereins, die vom Vorstand ausgearbeitet werden;<\/p>\n\n\n\n<p>f) Beschlussfassung zur Haftung der Mitglieder der Vereinsorgane im Sinne des Art. 28 des Kodex des Dritten Sektors und Einreichung der Haftungsklage gegen diese Personen;<\/p>\n\n\n\n<p>g) Beschlussfassung zu allen anderen auf der Tagesordnung angef\u00fchrten Themen oder zu den Punkten, die ihr vom Vorstand oder von anderen Vereinsorganen zur \u00dcberpr\u00fcfung vorgelegt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in erster Einberufung beschlussf\u00e4hig, wenn die H\u00e4lfte der Mitglieder plus 1 Mitglied anwesend ist; in zweiter Einberufung ist die Versammlung unabh\u00e4ngig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Beschl\u00fcsse der ordentlichen Mitgliederversammlung werden \u2013 sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung \u2013 mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art. 15 \u2013 Au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung: Befugnisse und Quorum<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Die au\u00dferordentliche Versammlung hat die Aufgabe: a) Beschlussfassung \u00fcber die vorgeschlagenen Satzungs\u00e4nderungen;<\/p>\n\n\n\n<p>b) Beschlussfassung \u00fcber die Aufl\u00f6sung, Umwandlung, Fusion oder Spaltung des Vereins.<\/p>\n\n\n\n<p>2. F\u00fcr Satzungs\u00e4nderungen ist die au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung: in erster Einberufung beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens \u00be (drei Viertel) der Mitglieder anwesend sind; sie fasst ihre Beschl\u00fcsse mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In zweiter Einberufung ist die au\u00dferordentliche Versammlung beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens 1\/3 der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschl\u00fcsse mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Aufl\u00f6sung des Vereins und die \u00dcbertragung des Verm\u00f6gens beschlie\u00dft die au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung mit Zustimmung von mindestens 3\/4 (drei Vierteln) der anwesenden Mitglieder. Dieses Quorum gilt auch f\u00fcr die Umwandlung, Fusion oder Spaltung des Vereins.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art.16 \u2013 Die Mitgliederversammlung: Abstimmungsregeln<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Stimmberechtigt sind die Mitglieder, die im Mitgliederbuch eingetragen sind, unter der Voraussetzung, dass sie den eventuell vorgesehenen j\u00e4hrlichen Mitgliedsbeitrag eingezahlt haben. Mitglieder, die noch nicht im Mitgliederbuch eingetragen sind, k\u00f6nnen ohne Stimmrecht und ohne passives und ohne aktives Wahlrecht an der Versammlung teilnehmen; sie werden bei der Berechnung des Quorums nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Das Stimmrecht wird dem minderj\u00e4hrigen Mitglied erst bei der ersten Versammlung automatisch zuerkannt, die nach Erreichen der Vollj\u00e4hrigkeit seitens des Mitglieds stattfindet. Der Elternteil, der das minderj\u00e4hrige Mitglied vertritt, hat kein Stimmrecht und weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Die minderj\u00e4hrigen Mitglieder werden bei der Berechnung des Quorums nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Abstimmungen finden in der Regel offen statt; eine geheime Abstimmung muss von mindestens 1\/10 (einem Zehntel) der Anwesenden beantragt werden. Die Wahl zur Besetzung der Vereins\u00e4mter und Abstimmungen, die Personen betreffen, erfolgen geheim \u2013 au\u00dfer es wird eine andere Wahlform beantragt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art.17 \u2013 Der Vorstand: Zusammensetzung und Amtsdauer<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Der Vorstand ist das Verwaltungsorgan des Vereins; er wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder gew\u00e4hlt, die ordnungsgem\u00e4\u00df den eventuell vorgesehenen Mitgliedsbeitrag gezahlt haben. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder kann je nachdem, was von der Versammlung bei der Ernennung und bei den sp\u00e4teren Wahlen festgelegt wird, zwischen 5 (f\u00fcnf) und 9 (neun) variieren. Die ersten Vorstandsmitglieder werden im Gr\u00fcndungsakt benannt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Voll oder beschr\u00e4nkt entm\u00fcndigte Personen, Konkursschuldner oder Personen, die zu einer Strafe verurteilt wurden, die, auch nur zeitweise, den Ausschluss von \u00f6ffentlichen \u00c4mtern oder die Unf\u00e4higkeit, leitende Funktionen auszu\u00fcben, mit sich bringt, k\u00f6nnen nicht zum Vorstandsmitglied gew\u00e4hlt werden, und verlieren, wenn sie bestellt werden, ihr Amt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Vorstandsmitglieder bleiben f\u00fcr 3 (drei) Jahre im Amt und k\u00f6nnen wiedergew\u00e4hlt werden. Mindestens 30 (drei\u00dfig) Tage vor dem Mandatsende beruft der Pr\u00e4sident die Mitgliederversammlung f\u00fcr die Wahl des neuen Vorstands ein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art.18 \u2013 Der Vorstand: Regeln f\u00fcr die Einberufung, Funktionsweise und <\/strong><em><strong>Abstimmung<\/strong><\/em><\/p>\n\n\n\n<p>1. Der Vorstand wird vom Pr\u00e4sidenten immer dann einberufen, wenn er es f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig h\u00e4lt oder wenn mindestens 1\/3 (ein Drittel) der Vorstandsmitglieder dies beantragen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Einberufung erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung oder per E-Mail, die bei den Vorstandsmitgliedern mindestens 4 (vier) Tage vor dem Tag der Vorstandssitzung eingehen muss. In der Einberufung sind Ort, Tag, Uhrzeit sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte anzugeben.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Wenn an der Vorstandssitzung alle Vorstandsmitglieder teilnehmen, hat die Sitzung auch dann ihre G\u00fcltigkeit, wenn keine formelle Einberufung erfolgt ist oder die Vorank\u00fcndigungsfrist nicht eingehalten wurde. Bei Anwesenheit aller Mitglieder k\u00f6nnen bei der Sitzung auch zus\u00e4tzliche Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Der Vorstand kann seine Sitzung nach denselben f\u00fcr die Mitgliederversammlung vorgesehenen Modalit\u00e4ten abhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Den Vorsitz im Vorstand f\u00fchrt der Pr\u00e4sident bzw. in seiner Abwesenheit der Vizepr\u00e4sident; in Abwesenheit beider f\u00fchrt ein anderes aus den Reihen der anwesenden Vorstandsmitglieder bestimmtes Mitglied den Vorstand.<\/p>\n\n\n\n<p>6. Die Sitzungen des Vorstands sind ordnungsgem\u00e4\u00df konstituiert, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist; die Beschl\u00fcsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Vollmachten sind nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>7. Die Abstimmung erfolgt offen mit Ausnahme der Abstimmungen, die Personen betreffen; f\u00fcr diese F\u00e4lle wird eine geheime Stimmabgabe vorgesehen.<\/p>\n\n\n\n<p>8. \u00dcber die Vorstandssitzung wird ein eigenes Protokoll verfasst, das vom Pr\u00e4sidenten und vom speziell zu diesem Zweck bestellten Schriftf\u00fchrer unterzeichnet wird. Das Protokoll wird in das am Vereinssitz aufbewahrte Buch der Sitzungsprotokolle und Beschl\u00fcsse des Vorstands eingetragen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art.19 \u2013 Befugnisse des Vorstands<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Der Vorstand hat umfassende Kompetenzen f\u00fcr die ordentliche und die au\u00dferordentliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Vereins; insbesondere hat er folgende Aufgaben: a) Erstellung des Jahresabschlusses, welcher der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird;<\/p>\n\n\n\n<p>b) Ausarbeitung eines etwaigen Jahres- und Mehrjahres-T\u00e4tigkeitsprogramms, das der Mitgliederversammlung vorgelegt wird;<\/p>\n\n\n\n<p>c) Ernennung des Pr\u00e4sidenten, des Vizepr\u00e4sidenten, des Schriftf\u00fchrers und des Kassiers des Vereins;<\/p>\n\n\n\n<p>d) Entscheidung \u00fcber die Antr\u00e4ge auf Mitgliedschaft im Verein und \u00fcber den Ausschluss von Mitgliedern;<\/p>\n\n\n\n<p>e) Ausarbeitung von etwaigen internen Gesch\u00e4ftsordnungen zur Funktionsweise des Vereins, die der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen sind;<\/p>\n\n\n\n<p>f) Vorschlag an die Vollversammlung \u00fcber die H\u00f6he des j\u00e4hrlichen Mitgliedsbeitrages;<\/p>\n\n\n\n<p>g) Beschlussfassung \u00fcber die Einberufung der Mitgliederversammlung;<\/p>\n\n\n\n<p>h) Entscheidung \u00fcber etwaige Arbeitsverh\u00e4ltnisse mit unselbst\u00e4ndig besch\u00e4ftigten Arbeitnehmern sowie \u00fcber die Zusammenarbeit mit Mitarbeitern und externen Beratern;<\/p>\n\n\n\n<p>i) Best\u00e4tigung oder Ablehnung der vom Pr\u00e4sidenten ergriffenen Dringlichkeitsma\u00dfnahmen;<\/p>\n\n\n\n<p>j) F\u00fchrung der Vereinsb\u00fccher;<\/p>\n\n\n\n<p>k) Genehmigung aller anderen Ma\u00dfnahmen, die dieser Satzung oder den<\/p>\n\n\n\n<p>internen Gesch\u00e4ftsordnungen zufolge dem Vorstand zugewiesen werden;<\/p>\n\n\n\n<p>l) Genehmigung aller Ma\u00dfnahmen und Schritte, die zur Umsetzung der Vereinszwecke sowie f\u00fcr die F\u00fchrung und korrekte Funktionsweise des Vereins n\u00f6tig sind.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Vorstand kann einem oder mehreren seiner Mitglieder, sowie an Mitglieder des Vereins die Befugnis einr\u00e4umen, bestimmte Rechtshandlungen oder Arten von Rechtshandlungen im Namen und f\u00fcr Rechnung des Vereins vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Schriftf\u00fchrer k\u00fcmmert sich im Allgemeinen um die F\u00fchrung der Vereinsb\u00fccher und f\u00fchrt die Aufgaben aus, die ihm vom Vorstand oder vom Pr\u00e4sidenten \u00fcbertragen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Der Kassier f\u00fchrt \u00fcber Ein- und Ausg\u00e4nge Buch. Am Ende des Vereinsjahres verfasst er den Kassabericht und legt ihn nach \u00dcberpr\u00fcfung durch die vereinsinternen Rechnungsrevisoren der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Die Beir\u00e4te \u00fcbernehmen bestimmte T\u00e4tigkeitsbereiche im Verein z.B. Bau- und Denkmalpflege, Veranstaltungen, Brauchtum, Presse und Werbung, Weiterbildung usw.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art.20 \u2013 Der Pr\u00e4sident: Kompetenzen und Amtsdauer<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Der Pr\u00e4sident (Obfrau\/Obmann) ist der gesetzliche Vertreter des Vereins, er vertritt den Verein gegen\u00fcber Dritten und vor Gericht.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Pr\u00e4sident wird aus den Reihen der Vorstandsmitglieder ernannt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Pr\u00e4sident kann vom Vorstand nach denselben Modalit\u00e4ten abberufen werden, die f\u00fcr seine Wahl vorgesehen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Der Pr\u00e4sident verliert sein Amt durch R\u00fccktritt, der in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten ist.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Der Pr\u00e4sident tr\u00e4gt die allgemeine Verantwortung f\u00fcr die Leitung und die erfolgreiche Entwicklung des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben: a) er unterzeichnet die Schriftst\u00fccke und Dokumente, die den Verein sowohl gegen\u00fcber den Mitgliedern als auch gegen\u00fcber Dritten verpflichten;<\/p>\n\n\n\n<p>b) er sorgt f\u00fcr die Umsetzung der Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands;<\/p>\n\n\n\n<p>c) er genehmigt bei Bedarf Dringlichkeitsma\u00dfnahmen und legt sie innerhalb von 15 (f\u00fcnfzehn) Tagen dem Vorstand zur Best\u00e4tigung vor;<\/p>\n\n\n\n<p>d) er beruft die Mitgliederversammlung und den Vorstand ein und f\u00fchrt darin den Vorsitz.<\/p>\n\n\n\n<p>6. Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der Pr\u00e4sident vom Vizepr\u00e4sidenten ersetzt. Wenn auch der Vizepr\u00e4sident abwesend oder verhindert ist, \u00fcbertr\u00e4gt der Vorstand diese Aufgabe ausdr\u00fccklich einem anderen Vorstandsmitglied.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art.21 \u2013 Gr\u00fcnde f\u00fcr das Ausscheiden aus dem Vorstand und Nachbesetzung von Vorstandsmitgliedern<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Das Amt des Vorstandsmitglieds endet aus folgenden Gr\u00fcnden: a) R\u00fccktritt, der in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten ist;<\/p>\n\n\n\n<p>b) Abberufung durch die ordentliche Mitgliederversammlung;<\/p>\n\n\n\n<p>c) nachtr\u00e4glicher Eintritt von Unvereinbarkeitsgr\u00fcnden laut Art. 17, Abs. 2 der vorliegenden Satzung;<\/p>\n\n\n\n<p>d) Verlust der Mitgliedschaft nach Eintritt eines oder mehrerer der Gr\u00fcnde, die in Art. 9 der vorliegenden Satzung genannt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder aus einem oder mehreren der oben genannten Gr\u00fcnde aus dem Amt aus, sorgt der Vorstand nach M\u00f6glichkeit f\u00fcr die Nachbesetzung anhand der Liste der Nichtgew\u00e4hlten, die im Rahmen der letzten Vorstandswahl erstellt wurde. Die nachr\u00fcckenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zur ersten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt, die \u00fcber ihre Best\u00e4tigung im Amt entscheiden muss. Wenn sie best\u00e4tigt werden, bleiben sie bis zum Ende der laufenden Amtszeit des aktuellen Vorstands im Amt. Wenn das nachr\u00fcckende Vorstandsmitglied nicht best\u00e4tigt wird, wenn die Liste der Nichtgew\u00e4hlten ersch\u00f6pft ist oder es keine nichtgew\u00e4hlten Personen gibt, sorgt der Vorstand f\u00fcr die Nachbesetzung der fehlenden Mitglieder durch Kooptierung,die von der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung best\u00e4tigt werden muss. Erfolgt keine Best\u00e4tigung durch die Mitgliederversammlung, wird eine Neuwahl vorgenommen. Die auf diese Weise nachr\u00fcckenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ende der laufenden Amtszeit des aktuellen Vorstands im Amt.Bis zur Best\u00e4tigung durch die Mitgliederversammlung sind die kooptierten Vorstandsmitglieder bei den Vorstandssitzungen nicht stimmberechtigt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Scheidet die Mehrheit der Vorstandsmitglieder aus dem Amt, endet damit die Amtszeit des gesamten Vorstands. Der Pr\u00e4sident oder hilfsweise das dienst\u00e4lteste Vorstandsmitglied muss die ordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 30 (drei\u00dfig) Tagen ab dem Amtszeitende f\u00fcr die Neuwahl des Vorstands einberufen. Bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder bleiben die ausgeschiedenen Mitglieder f\u00fcr die ordentliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung im Amt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art. 22<\/strong> <strong>\u2013 Haftung der Vereinsorgane<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. F\u00fcr die Verbindlichkeiten des Vereins haften neben dem Verein selbst auch pers\u00f6nlich und als Gesamtschuldner die Personen, die im Namen und f\u00fcr Rechnung des Vereins gehandelt haben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>Kapitel V<\/strong><br><strong>Vereinsb\u00fccher<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art.23 \u2013 Vereinsb\u00fccher und Register<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Der Verein ist zur F\u00fchrung folgender B\u00fccher verpflichtet: a) Mitgliederbuch<\/p>\n\n\n\n<p>b) Buch der Sitzungsprotokolle und Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung;<\/p>\n\n\n\n<p>c) Buch der Sitzungsprotokolle und Beschl\u00fcsse des Vorstands;<\/p>\n\n\n\n<p>d) Kassabuch<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Verein muss ein Verzeichnis der ehrenamtlich T\u00e4tigen f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>Kapitel VI<\/strong><br><strong>Bestimmungen betreffend das Vereinsverm\u00f6gen und den Jahresabschluss<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art.24 \u2013 Zweckbestimmung des Vereinsverm\u00f6gens und Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Das Vereinsverm\u00f6gen wird f\u00fcr die Aus\u00fcbung der satzungsm\u00e4\u00dfigen T\u00e4tigkeit und ausschlie\u00dflich zur Realisierung der zivilgesellschaftlichen, solidarischen und gemeinn\u00fctzigen Ziele verwendet.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die \u2013 auch indirekte \u2013 Aussch\u00fcttung von Gewinnen und Verwaltungs\u00fcbersch\u00fcssen, Fonds und R\u00fccklagen mit jeglicher Bezeichnung an die Vereinsmitglieder, Arbeitnehmer und Mitarbeiter, sowie an die Vorstandsmitglieder ist verboten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art.25 \u2013 Geldmittel und Vereinsverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Der Verein bezieht die Geldmittel f\u00fcr die Organisation des Vereins und f\u00fcr die Aus\u00fcbung der eigenen T\u00e4tigkeit aus folgenden Quellen:<\/p>\n\n\n\n<p>a) Mitgliedsbeitr\u00e4ge;<\/p>\n\n\n\n<p>b) \u00f6ffentliche Beitr\u00e4ge, Beitr\u00e4ge von Privatpersonen;<\/p>\n\n\n\n<p>c) testamentarische Schenkungen und Nachl\u00e4sse;<\/p>\n\n\n\n<p>d) Verm\u00f6gensertr\u00e4ge;<\/p>\n\n\n\n<p>e) Sammlung von Geldmitteln;<\/p>\n\n\n\n<p>f) R\u00fcckerstattungen im Rahmen von Abkommen;<\/p>\n\n\n\n<p>g) Erl\u00f6se aus den im allgemeinen Interesse ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten und aus den weiteren T\u00e4tigkeiten laut Art. 6 des Kodex des Dritten Sektors;<\/p>\n\n\n\n<p>h) alle anderen Einnahmen, die gem\u00e4\u00df Kodex des Dritten Sektors und gem\u00e4\u00df den anderen einschl\u00e4gigen Bestimmungen zul\u00e4ssig sind.<\/p>\n\n\n\n<p>2. \u00dcber alle Gegenst\u00e4nde und Sachwerte, welche der Verein erwirbt oder die in dessen Eigentum \u00fcbergehen, muss ein Inventar gef\u00fchrt werden, das jeweils am Jahresende erg\u00e4nzt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>3. F\u00fcr die im allgemeinen Interesse geleistete T\u00e4tigkeit darf der Verein nur eine Spesenverg\u00fctung f\u00fcr die nachweislich tats\u00e4chlich angefallenen Kosten erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art.26 \u2013 Jahresabschluss<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Am Ende jedes Gesch\u00e4ftsjahres muss der Vorstand die Jahresabschlussrechnung erstellen, die nach \u00dcberpr\u00fcfung durch die vereinsinternen Rechnungsrevisoren von der ordentlichen Mitgliederversammlung genehmigt werden muss. Letztere muss innerhalb von 120 (hundertzwanzig) Tagen nach dem Ende des Gesch\u00e4ftsjahres einberufen werden, auf jeden Fall aber rechtzeitig, um eine Genehmigung der Jahresabschlussrechnung innerhalb 30. Juni zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Jahresabschluss muss in den 8 (acht) Tagen vor der zu seiner Genehmigung einberufenen Mitgliederversammlung am Vereinssitz hinterlegt werden; auf schriftliche Anfrage kann jedes Mitglied Einsicht nehmen in das Dokument.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>Kapitel VII<\/strong><br><strong>Aufl\u00f6sung des Vereins und \u00dcbertragung des Verm\u00f6gens<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art. 26 \u2013 Aufl\u00f6sung des Vereins und \u00dcbertragung des Verm\u00f6gens<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Aufl\u00f6sung des Vereins wird von der au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlung \u2013 sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung \u2013 mit Zustimmung von mindestens 3\/4 (drei Vierteln) der anwesenden Mitglieder beschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Versammlung, welche die Aufl\u00f6sung beschlie\u00dft, ernennt einen oder mehrere Liquidatoren und beschlie\u00dft den Verwendungszweck des Restverm\u00f6gens, das \u2013 nach vorheriger positiver Stellungnahme durch das in Art. 45, Abs. 1 des Kodex des Dritten Sektors genannte Amt und vorbehaltlich einer gesetzlich vorgeschriebenen anderweitigen Zweckbestimmung \u2013 anderen K\u00f6rperschaften des Dritten Sektors zugewiesen werden muss.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>Kapitel VIII<\/strong><br><strong>Schlussbestimmungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art. 31 \u2013 Verweisbestimmung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. F\u00fcr alles, was nicht ausdr\u00fccklich in dieser Satzung vorgesehen ist, gelten der Kodex des Dritten Sektors und seine Durchf\u00fchrungsbestimmungen und \u2013 soweit vereinbar \u2013 das Zivilgesetzbuch und die dazugeh\u00f6rigen Durchf\u00fchrungsbestimmungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Satzungen wurden in der au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlung vom<\/p>\n\n\n\n<p>19. Juli 2019 genehmigt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"HEIMATPFLEGEVEREIN UNTERMAISehrenamtliche Organisation Kapitel IGr\u00fcndung, Ziel und Zweck Art.1 \u2013 Name \u2013 Sitz \u2013 Dauer 1. 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